BFH - Beschluss vom 07.09.2005
IV B 67/04
Normen:
AO § 123 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 234
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2411/03

Vollmacht

BFH, Beschluss vom 07.09.2005 - Aktenzeichen IV B 67/04

DRsp Nr. 2005/19911

Vollmacht

Die Erteilung einer allgemeinen Vollmacht schließt in aller Regel eine Empfangsvollmacht ein.

Normenkette:

AO § 123 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in einer den Anforderungen der §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).