BFH - Urteil vom 19.05.1999
VI R 185/98
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 ; ZPO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1604

Vollmacht durch Telefax

BFH, Urteil vom 19.05.1999 - Aktenzeichen VI R 185/98

DRsp Nr. 1999/8639

Vollmacht durch Telefax

1. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. 2. Dieser Nachweis kann regelmäßig nur durch die Vorlage der schriftlichen Vollmacht im Original geführt werden. Es reicht nicht aus, wenn der Prozessvertreter dem Gericht die ihm erteilte schriftliche Vollmacht durch Telefax oder Telekopie übermittelt. 3. Die Vollmacht braucht dann nicht im Original vorgelegt zu werden, wenn der Kl. durch ein an das FG gerichtetes Telegramm dem für ihn auftretenden Prozessbevollmächtigten Vollmacht erteilt. Dadurch wird zugleich die Bevollmächtigung i.S.d. § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO nachgewiesen. 4. Für die Erteilung und den Nachweis der Vollmacht durch Telefax (Telekopie) kann nichts anderes gelten als für die Erteilung und den Nachweis der Vollmacht durch Telegramm.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 ; ZPO § 80 Abs. 1 ;

Gründe: