I. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) haben die Revision mit Schreiben vom 11. April 2000 zurückgenommen. Die vom Senat mit Schreiben vom 27. Dezember 1999, vom 1. März 2000 und vom 4. April 2000 angeforderte Vollmacht war beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht eingegangen. Daraufhin hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 8. Mai 2000 eingestellt und den Prozessbevollmächtigten wegen fehlender Vollmacht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Beschluss wurde am 9. Juni 2000 an die Beteiligten abgesandt.
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