BFH - Beschluß vom 06.05.1999
VI B 271/98
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1367

Vollmachtloser Vertreter; Kosten

BFH, Beschluß vom 06.05.1999 - Aktenzeichen VI B 271/98

DRsp Nr. 1999/8310

Vollmachtloser Vertreter; Kosten

Einem vollmachtlosen Vertreter sind die Kosten des unzulässigen Verfahrens aufzuerlegen, weil er das Verfahren veranlasst hat. Das gilt auch dann, wenn der vollmachtlose Vertreter zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt hat.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 ;

Gründe:

Für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der als Jurastudent noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezog, wurde für das Streitjahr 1992 zuletzt Einkommensteuer in Höhe von 296 DM festgesetzt. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger eine Herabsetzung der Steuer auf 0 DM mit der Begründung begehrt hatte, daß sein Existenzminimum steuerfrei bleiben müsse, zumal ihm --wegen Ablaufs der Höchstförderdauer-- keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mehr gewährt würden, hatten keinen Erfolg.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger Verfahrensfehler geltend.