Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag des Zessionars Rechtsanwalt A. auf Festsetzung von Wahlverteidigergebühren und Auslagen gegen die Staatskasse wird abgelehnt.
Der Zessionar Rechtsanwalt A. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Rechtsanwalt A. war in dem Loveparade-Verfahren als einer der Pflichtverteidiger des früheren Angeklagten B. bestellt.
Die 6. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat das Verfahren gegen den früheren Angeklagten B. mit Beschluss vom 4. Mai 2020 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und angeordnet, dass die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen.
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