LSG Bayern - Beschluss vom 26.02.2021
L 20 VU 2/19
Normen:
SGG § 96 Abs. 1; BVG § 10 Abs. 1; BVG § 10 Abs. 7 S. 1 Buchst. d)); SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a; BVG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 und S. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB V § 28 Abs. 2 S. 9; SGB V § 92 Abs. 1; SGB V § 55 Abs. 1 S. 2; SGB V § 57 Abs. 2 S. 6-7; BVG § 89 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VU 7/17

Vollständige Kostenübernahme einer zahnprothetischen Behandlung einschließlich Implantatversorgung gemäß dem BVGAnspruch gemäß dem BVG nach Inhaftierung in der DDRFeststellung einer Schädigungsfolge aufgrund von in der DDR erlittener HaftÜbernahme von Zahnarztkosten als Sachleistung nach Haftstrafe in der DDR

LSG Bayern, Beschluss vom 26.02.2021 - Aktenzeichen L 20 VU 2/19

DRsp Nr. 2023/6935

Vollständige Kostenübernahme einer zahnprothetischen Behandlung einschließlich Implantatversorgung gemäß dem BVG Anspruch gemäß dem BVG nach Inhaftierung in der DDR Feststellung einer Schädigungsfolge aufgrund von in der DDR erlittener Haft Übernahme von Zahnarztkosten als Sachleistung nach Haftstrafe in der DDR

Zur zahnprothetischen Behandlung inklusive Implantatversorgung bei versorgungsrechtlicher Heilbehandlung, auch unter dem Gesichtspunkt des Härteausgleichs

Der Beschädigte im Sinne des BVG kann eine Kostenübernahme für Heilbehandlungen auch bei anerkannten Schädigungsfolgen nur in dem Umfang verlangen, wie dies seitens der Krankenkassen gegenüber deren Mitgliedern der Fall ist. Damit besteht, mit Ausnahme von besonders schweren Fällen, gemäß den Vorgaben des GBA kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer implantologischen Behandlung. Bezüglich der Versorgung mit Zahnersatz besteht im Rahmen des BVG, anders als im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, Anspruch auf den doppelten Festzuschuss. Ein Anspruch auf volle Kostenübernahme besteht aber nicht, auch nicht über eine besondere Härtefallregelung, soweit die Versorgung demjenigen entspricht, das den gesetzlich Krankenversicherten generell zusteht. Finanzielle Bedürftigkeit des Beschädigten stellt keine besondere Härte dar.

Tenor

I. II. III.