BFH - Beschluss vom 02.02.2011
V B 141/09
Normen:
§ 227 AO; § 240 AO; § 69 Abs 2 FGO;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2797/08 AO

Vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen

BFH, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen V B 141/09

DRsp Nr. 2011/6292

Vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen

NV: Der vollständige Erlass von Säumniszuschlägen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige in der Hauptsache obsiegt und ein von ihm betriebenes Aussetzungsverfahren zu Unrecht erfolglos geblieben ist. Für die Prüfung, ob eine Aussetzung der Vollziehung wegen "unbilliger Härte" hätte erfolgen müssen, sind die Anforderungen zu beachten, die das BVerfG in den Beschlüssen vom 22. September 2009 1 BvR 1305/09, DStR 2009, 2146 und vom 11. Oktober 2010 2 BvR 1710/10, DStR 2010, 2296 zur Auslegung des Merkmals aufgestellt hat.

Normenkette:

§ 227 AO; § 240 AO; § 69 Abs 2 FGO;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), das Finanzgericht (FG) habe seiner Entscheidung entgegen § 96 Abs. 1 FGO einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, wird nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.