OLG Oldenburg - Urteil vom 28.09.2018
11 U 41/17
Normen:
ZPO § 39; ZPO § 148; ZPO § 528; EGV 44/2001 Art. 26; EGV 44/2001 Art. 57 Abs. 1; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 421; BGB § 765; BGB § 766; BGB § 771; BGB § 773 Abs. 1 Nr. 1; EGV 593/2008 Art. 3 Abs. 1; EGV 593/2008 Art. 4 Abs. 1a; EGV 593/2008 Art. 4 Abs. 2; EGV 593/2008 Art. 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2989/15

Vollstreckbarkeit eines in Polen erklärten deklaratorischen Schuldanerkenntnisses

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.09.2018 - Aktenzeichen 11 U 41/17

DRsp Nr. 2018/16356

Vollstreckbarkeit eines in Polen erklärten deklaratorischen Schuldanerkenntnisses

1. Zum Zeitpunkt der Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit. 2. Zur Vollstreckungsfähigkeit polnischer notarieller Vereinbarungen. 3. Auf ein in einem Mitgliedstaat zustande gekommenes deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist deutsches Recht anwendbar, wenn die in Bezug genommenen Kaufverträge in Deutschland zustande gekommen sind. Dies gilt gleichermaßen für einen im Ausland erklärten Schuldbeitritt. 4. Zum anwendbaren Recht eines in einem Mitgliedstaat zustande gekommenen Schuldanerkenntnis mit (teil-) konstituierender Wirkung. 5. Keine Verböserung in der Berufungsinstanz bei Entfallen der gesamtschuldnerischen Haftung von Bürgen und Hauptschuldner.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 90.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 10.000 EUR ab dem 01.01.2012, ab dem 01.07.2012, ab dem 01.01.2013, ab dem 01.07.2013, ab dem 01.01.2014, ab dem 01.07.2014, ab dem 01.01.2015, ab dem 01.07.2015, ab dem 01.01.2016 zu zahlen.