FG Münster - Gerichtsbescheid vom 20.04.2020
5 K 1152/20
Normen:
AO § 256; AO § 319;

Vollstreckbarkeit von Steuerforderungen durch Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung i.R.e. Einkommensteuerfestsetzung

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 20.04.2020 - Aktenzeichen 5 K 1152/20

DRsp Nr. 2020/9407

Vollstreckbarkeit von Steuerforderungen durch Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung i.R.e. Einkommensteuerfestsetzung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 256; AO § 319;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

Der Ehemann der Klägerin ist Diplom-Ingenieur und war an ca. 300 Tagen in den Jahren 2013 bis 2017 im Drittland als Projekt-/Bauleiter im Rahmen eines Auslandsdienstvertrages für die Firma F GmbH tätig.

Der Beklagte erließ am 14.03.2019 - nach erfolgloser Mahnung vom 06.02.2019 - eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Az.: ...) über einen Gesamtbetrag in Höhe von xxx € gegenüber der Bank J als Drittschuldnerin. Dieser Pfändungs- und Einziehungsverfügung lagen Steuerforderungen des Beklagten gegenüber der im Jahr 2013 gemeinsam mit ihrem Ehemann veranlagten Klägerin in Höhe von insgesamt xxx €, Säumniszuschläge in Höhe von xxx € und Vollstreckungskosten/Auslagen in Höhe von xxx € zugrunde. Die Steuerforderungen bestanden aufgrund der nach dem geändertem Einkommensteuerbescheid 2013 vom 19.12.2018 zu zahlenden Einkommensteuer (einschließlich Zinsen) in Höhe von xxx € (zzgl. Kirchensteuer xxx € und SolZ xxx €).