FG München - Urteil vom 28.04.2014
10 K 2146/14
Normen:
AO § 6 Abs. 2 Nr. 4; FVG § 1 Nr. 3; FVG § 1 Nr. 4; RHV AUT Art. 2 Abs. 1; RHV AUT Art. 11 Abs. 1; RHV AUT Art. 11 Abs. 2; RHV AUT Art. 11 Abs. 3; ZFdG § 3 Abs. 6;

Vollstreckung aus Beitreibungsersuchen aus Österreich

FG München, Urteil vom 28.04.2014 - Aktenzeichen 10 K 2146/14

DRsp Nr. 2015/12105

Vollstreckung aus Beitreibungsersuchen aus Österreich

1. Nach dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages zwischen der BRD und der Republik Österreich über die Rechts- und Amtshilfe in Zoll, Verbrauchsteuer und Monopolangelegenheiten von 1970 (RHV AUT) ist erforderlich, dass der in dem Rückstandsausweis ausgewiesene Betrag rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar ist, von der zuständigen österreichischen Finanzlandesdirektion erteilt wird. 2. Weiter ist nach Art. 11 Abs. 2 RHV AUT erforderlich, dass die Exekutionstitel, die den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 RHV AUT entsprechen, von der zuständigen deutschen OFD anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. 3. Die im Streitjahr geltende Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden weicht von der völkerrechtlichen Regelung im RHV AUT ab. Nach der Verwaltungsreform in der deuteschen Zollverwaltung darf die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover die entsprechende Bestätigung i. S. d. Art. 11 Abs. 2 RHV AUT erteilen. Es ist unschädlich, wenn auf österreichischer Seite nach Auflösung der Finanzlandesdirektionen das Zollamt in Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Finanzen die Bestätigung i. S. d. Art. 11 Abs. 1 RHV AUT erteilt.