FG Münster - Beschluss vom 11.03.2005
7 V 691/05 AO
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ; AO § 256 ; AO § 257 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 47 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 841

Vollstreckung bei Geltendmachung des Erlöschens des Steueranspruchs in gesondertem Abrechnungsverfahren

FG Münster, Beschluss vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 7 V 691/05 AO

DRsp Nr. 2005/6220

Vollstreckung bei Geltendmachung des Erlöschens des Steueranspruchs in gesondertem Abrechnungsverfahren

1. Solange über den Einwand des Steuerpflichtigen, der im Vollstreckungsweg geltend gemachte Anspruch sei erloschen, in einem gesonderten Abrechnungsverfahren noch nicht entschieden ist, ergeben sich bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Überprüfung grundsätzlich keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme. 2. Der Umstand eines noch nicht abgeschlossenen Abrechnungsverfahrens ist jedoch bei der Ermessensentscheidung über den Beginn der Vollstreckung zu berücksichtigen.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ; AO § 256 ; AO § 257 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 47 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners (Ag.) von der Vollziehung auszusetzen sind, weil der Antragsteller (Ast.) die zu vollstreckenden Ansprüche für erloschen hält, was Gegenstand eines Abrechnungsverfahrens ist.