OLG München - Beschluss vom 19.01.2018
7 W 1654/17
Normen:
ZPO § 887; HGB § 87a; HGB § 87c;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 422
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 25169/14

Vollstreckung der Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges

OLG München, Beschluss vom 19.01.2018 - Aktenzeichen 7 W 1654/17

DRsp Nr. 2018/1877

Vollstreckung der Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges

1. Die Erteilung eines Buchauszuges ist eine vertretbare Handlung i.S. von § 887 Abs. 1 ZPO, auch wenn sich die für die Erstellung des Buchauszugs erforderlichen Unterlagen im Ausland befinden. 2. Der Buchauszug muss anhand aller dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen ein Spiegelbild der provisionsrelevanten Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmer, Kunden und Vertreter liefern.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 07.08.2017, Az. 15 HK O 25169/14, dahingehend abgeändert, dass Ziffer I. 1.4 des Tenors gestrichen wird.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schuldnerin zwei Drittel, die Gläubigerin ein Drittel.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 887; HGB § 87a; HGB § 87c;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Erteilung eines Buchauszuges.

Die Schuldnerin wurde mit rechtskräftigem Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 18.09.2015, Az. 15 HK O 25169/14, verurteilt, der Gläubigerin "einen Buchauszug zu erteilen über