FG Niedersachsen - Urteil vom 23.09.2003
15 K 610/01
Normen:
AO § 284 Abs. 1, 2, 3, 6 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 472

Vollstreckung; Eidesstattliche Versicherung; Rechtsbehelfsfrist - Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 15 K 610/01

DRsp Nr. 2004/1199

Vollstreckung; Eidesstattliche Versicherung; Rechtsbehelfsfrist - Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

1. Hat der Vollstreckungsschuldner gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einen Rechtsbehelf eingelegt und diesen begründet, so ist er erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Das gilt nicht, wenn und soweit die Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind. 2. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht berechtigt, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu einem Termin zu laden, der von vornherein erkennbar innerhalb der Rechtsbehelfsfrist liegt.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 1, 2, 3, 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist die gegenüber dem Kläger ergangene Anordnung, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die eidesstattliche Versicherung abzugeben.