AG Frankfurt/Main, vom 15.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 452 F 1416/12
Vollstreckung einer familiengerichtlichen Entscheidung auf Räumung und Herausgabe der Ehewohnung; Zulässigkeit von Vollstreckungsschutz
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.02.2013 - Aktenzeichen 4 WF 48/13
DRsp Nr. 2013/5294
Vollstreckung einer familiengerichtlichen Entscheidung auf Räumung und Herausgabe der Ehewohnung; Zulässigkeit von Vollstreckungsschutz
Die Vollstreckung einer Entscheidung des Familiengerichts zur Räumung und Herausgabe der (Ehe-)Wohnung richtet sich nach der ZPO. Durch die Verweisung des § 95FamFG ist die Möglichkeit für den Schuldner eröffnet, Vollstreckungsschutz nach § 765 aZPO zu suchen. Über diesen Vollstreckungsschutzantrag entscheidet das Vollstreckungs-, nicht das Familiengericht. Auf die Unzuständigkeit des Familiengerichts kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.