OLG Köln - Beschluss vom 24.06.2016
19 W 10/16
Normen:
ZPO § 887; HGB § 87c Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 90/12
LG Aachen, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 90/12

Vollstreckung einer Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs

OLG Köln, Beschluss vom 24.06.2016 - Aktenzeichen 19 W 10/16

DRsp Nr. 2017/4475

Vollstreckung einer Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs

1. Eine Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs i.S. von § 87c Abs. 2 HGB ist grundsätzlich gem. § 887 ZPO zu vollstrecken, wenn der Buchauszug aufgrund vorhandener Unterlagen nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann (BGH - I ZB 67/09 - 20.01.2011). 2. Im Vollstreckungsverfahren ist der Erfüllungseinwand des Schuldners zu berücksichtigen. 3. Die pauschale Behauptung des Unternehmers, dass sämtliche von dem Handelsvertreter vermittelten Geschäfte bei Vertragsende bereits ausgeführt, abgerechnet und verprovisioniert gewesen seien, reicht nicht aus, um das Bestehen eines Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung einer Provisionsabrechnung und eines Buchauszugs in Frage zu stellen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 21.4.2016 (41 O 90/12) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 3.6.2016 (41 O 90/12) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 887; HGB § 87c Abs. 2;

Gründe