BFH, Beschluß vom 21.10.1999 - Aktenzeichen VII B 197/99
DRsp Nr. 2000/630
Vollstreckung gegen die öffentliche Hand
1. Soll im Anwendungsbereich der FGO gegen die öffentliche Hand vollstreckt werden, gilt gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO das 8. Buch der ZPO sinngemäß, wobei das FG Vollstreckungsgericht ist.2. Die Vollstreckung findet nur aus den in § 151 Abs. 2FGO abschließend aufgeführten Titeln statt. Außerdem muss der in Betracht kommende Titel überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Bei Gestaltungsurteilen, die aufgrund von Anfechtungsklagen ergehen, ist das hinsichtlich des Hauptausspruchs grds. nicht der Fall.3. Eine Vollstreckung gegen die öffentliche Hand findet daher regelmäßig nur statt, wenn eine der in § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Körperschaften etc. bzw. eine diesen Einrichtungen zugehörige Behörde aus einem der in § 151 Abs. 2FGO abschließend aufgeführten Titel zu einer Leistung (Geldleistungen oder sonstigen Leistung) verurteilt worden ist.