FG Hessen, vom 31.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1324/96
Vollstreckung gegen die öffentliche Hand
BFH, Beschluss vom 19.01.2004 - Aktenzeichen VII B 187/03
DRsp Nr. 2004/2816
Vollstreckung gegen die öffentliche Hand
1. Die Verfügung der Vollstreckung gegen die öffentliche Hand gem. § 152 Abs. 1 Satz 1, § 151 Abs. 2 Nr. 1FGO setzt deren Verurteilung zu einer Geldleistung voraus.2. Setzt das FG in einem Anfechtungsverfahren im Urteil die ESt-Festsetzung herab, handelt es sich um ein Gestaltungsurteil, welches hinsichtlich des Hauptausspruchs einer Vollstreckung nicht fähig ist.3. Aus der geänderten Steuerfestsetzung durch das FG ergibt sich keine Verurteilung des FA zur Leistung der überzahlten Steuerschuld.