FG Hamburg - Beschluss vom 30.09.2008
4 K 130/08
Normen:
FGO § 154;

Vollstreckung gegenüber dem Bund - Antrag nach § 154 FGO

FG Hamburg, Beschluss vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 4 K 130/08

DRsp Nr. 2009/1451

Vollstreckung gegenüber dem Bund - Antrag nach § 154 FGO

Ein Antrag nach § 154 FGO setzt voraus, dass seit Rechtskraft des Urteils eine angemessene Frist verstrichen ist, innerhalb derer es der Behörde zuzumuten ist, ihrer Verpflichtung aus dem Urteil nachzukommen.

Normenkette:

FGO § 154;

Tatbestand:

I.

Das Finanzgericht Hamburg hatte den Antragsgegner mit Urteil vom 28.2.2008 (4K 27/03) verpflichtet, auf die Anträge der Antragstellerin vom 12.9.2000 jeweils verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen und die Waren in die Unterposition 6815 9910 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Das Urteil vom 28.2.2008 wurde dem Antragsgegner am 14.3.2008 zugestellt.

Am 5.5.2008 hat die Antragstellerin bei Gericht einen Antrag nach § 154 FGO auf Androhung eines Zwangsgeldes gestellt.

Mit Bescheiden vom 9.5.2008 hat der Antragsgegner die von der Antragstellerin erstrittenen verbindlichen Zolltarifauskünfte erteilt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II.