I.
Das Finanzgericht Hamburg hatte den Antragsgegner mit Urteil vom 28.2.2008 (4K 27/03) verpflichtet, auf die Anträge der Antragstellerin vom 12.9.2000 jeweils verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen und die Waren in die Unterposition 6815 9910 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Das Urteil vom 28.2.2008 wurde dem Antragsgegner am 14.3.2008 zugestellt.
Am 5.5.2008 hat die Antragstellerin bei Gericht einen Antrag nach § 154 FGO auf Androhung eines Zwangsgeldes gestellt.
Mit Bescheiden vom 9.5.2008 hat der Antragsgegner die von der Antragstellerin erstrittenen verbindlichen Zolltarifauskünfte erteilt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
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