FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.05.2000
4 K 1809/97
Normen:
AO § 249 Abs. 1 ; AO § 254 Abs. 1 ; AO § 281 Abs. 2 ; AO § 286 ; AO § 289 ; AO § 295 ; ZPO § 813 Abs. 1 ;

Vollstreckung in den Warenbestand eines Friseurs

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 4 K 1809/97

DRsp Nr. 2001/2441

Vollstreckung in den Warenbestand eines Friseurs

1. Hat das Finanzamt erfolglos verschiedene Vollstreckungsversuche unternommen, kann es sach-, ermessensgerecht und geboten sein, im Wege der Sachpfändung in den Warenbestand eines Friseurs als einzig verbliebenen Vermögenswert zu vollstrecken. 2. Zu Pfändungsbeschränkungen nach der ZPO und der VollzA. 3. Zur Art. und Weise, insbesondere zum Zeitpunkt einer Vollstreckungsmaßnahme.

Normenkette:

AO § 249 Abs. 1 ; AO § 254 Abs. 1 ; AO § 281 Abs. 2 ; AO § 286 ; AO § 289 ; AO § 295 ; ZPO § 813 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine von dem beklagten Finanzamt im Rahmen der Vollstreckung durchgeführte Pfändung in den Warenbestand.