OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2017
2 B 86/17
Normen:
VwVfG NRW § 1 Abs. 2; VwVfG NRW § 1 Abs. 4; VwVfG NRW § 35; VwVfG NRW § 53; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 640/16

Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen hinsichtlich Verjährung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2017 - Aktenzeichen 2 B 86/17

DRsp Nr. 2017/5049

Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen hinsichtlich Verjährung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwVfG NRW § 1 Abs. 2; VwVfG NRW § 1 Abs. 4; VwVfG NRW § 35; VwVfG NRW § 53; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht in Frage gestellt werden.

Dies gilt insbesondere für die zutreffende Bewertung des widersprüchlichen und unglaubhaften Vortrags zum (Nicht-) Zugang der Rundfunkgebührenbescheide vom 3. August 2012 und 1. September 2012 sowie der Mahnung vom 1. Dezember 2012. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines ordnungsgemäßen vollstreckungsrechtlichen Verfahrens geht das Beschwerdevorbringen nicht (mehr) ein.