Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 500 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird gemäß §
Dies gilt insbesondere für die zutreffende Bewertung des widersprüchlichen und unglaubhaften Vortrags zum (Nicht-) Zugang der Rundfunkgebührenbescheide vom 3. August 2012 und 1. September 2012 sowie der Mahnung vom 1. Dezember 2012. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines ordnungsgemäßen vollstreckungsrechtlichen Verfahrens geht das Beschwerdevorbringen nicht (mehr) ein.
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