Ein Arbeitgeber kann im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767ZPO nicht erfolgreich einwenden, ihm sei die Erfüllung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfalls unmöglich, wenn er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte.Orientierungssätze:1. Im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage sind nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachenrechtszugs entstandene Einwendungen nicht nach § 767 Abs. 2ZPO präkludiert, selbst wenn der Schuldner sie mit einer Berufung hätte geltend machen können.2. § 767 Abs. 3ZPO schließt Einwendungen nur für spätere - wiederholte - Vollstreckungsabwehrklagen aus. Der Schuldner soll alle Einwendungen, die er geltend zu machen imstande ist, mit einer und nicht mit mehreren Vollstreckungsabwehrklagen geltend machen.3. Die Ergebnisse der Rechtsprechung zum Begriff der Unmöglichkeit iSv. § 275BGB aF können für die Unmöglichkeit iSv. § 275 Abs. 1BGB nF weiter verwandt werden.
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