OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.06.2020
2 U 61/19
Normen:
PatG § 143 Abs. 3; RVG § 13; BGB § 305c Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 6/19

Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckbarkeit eines KostenfestsetzungsbeschlussesAnspruch auf Erstattung von PatentanwaltsgebührenÜberraschende Klausel in einer HonorarvereinbarungMindestvergütungsklausel als Anlage zu einer Mandatsvereinbarung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 2 U 61/19

DRsp Nr. 2020/16275

Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckbarkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses Anspruch auf Erstattung von Patentanwaltsgebühren Überraschende Klausel in einer Honorarvereinbarung Mindestvergütungsklausel als Anlage zu einer Mandatsvereinbarung

Eine Klausel kann allein aufgrund ihrer Stellung überraschend sein, wenn sie in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner nicht mit einer solchen Klausel rechnen muss.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das am 15. Oktober 2019 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2017, Az.: 4c O 42/17, wird im Umfang von 79.302,50 € für unzulässig erklärt.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 79.302,50 € festgesetzt.

Normenkette:

PatG § 143 Abs. 3; RVG § 13; BGB § 305c Abs. 1 ;

Gründe

I.