Auf die Berufung wird das am 15. Oktober 2019 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2017, Az.: 4c
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.
III.Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
V.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 79.302,50 € festgesetzt.
I.
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