FG Köln - Beschluss vom 19.02.2014
13 V 228/14
Normen:
FGO § 114 Abs 1; AO § 258; FGO § 102;

Vollstreckungsaufschub, Interimsermessen des Finanzgerichts

FG Köln, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 13 V 228/14

DRsp Nr. 2014/6710

Vollstreckungsaufschub, Interimsermessen des Finanzgerichts

1) Ein bei Gericht gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem der Antragsteller eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO begehrt, ist zulässig. Das Finanzgericht ist befugt, die einstweilige Anordnung in Ausübung eigenen Ermessens (Interimsermessen) zu treffen. 2) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsaufschub sind nicht schlüssig dargelegt, wenn lediglich die vage Hoffnung auf Erteilung lukrativer Aufträge, nicht aber eine konkrete Verbesserung der Liquiditätssituation vorgetragen wird, die auf eine kurzfristige Tilgung der rückständigen Steuern schließen lässt.

Normenkette:

FGO § 114 Abs 1; AO § 258; FGO § 102;

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Vollstreckungsaufschub.

Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom 3. Februar 2014 mit der Bitte um gerichtliche Gewährung von Vollstreckungsaufschub an den beschließenden Senat und trug dazu folgenden Lebenssachverhalt vor: