FG Hessen - Urteil vom 21.09.2004
10 K 3853/03
Normen:
AO § 270 Abs. 1 ; AO § 273 Abs. 1 ; AO § 276 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 329

Vollstreckungsbeschränkung; Aufteilungsmaßstab; Eheleute; Korrektur; festgesetzte Steuer - Aufteilung der Steuerschuld bei geändertem Steuerbescheid

FG Hessen, Urteil vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 10 K 3853/03

DRsp Nr. 2005/1810

Vollstreckungsbeschränkung; Aufteilungsmaßstab; Eheleute; Korrektur; festgesetzte Steuer - Aufteilung der Steuerschuld bei geändertem Steuerbescheid

1. Führt bei zusammenveranlagten Ehegatten eine Änderungsveranlagung zu einer Mehrsteuer, weil die negativen Einkünfte des Ehemannes geringer festgesetzt werden, ist bei Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. AO der resultierende Mehrbetrag entsprechend dem allgemeinen Aufteilungsschlüssel des § 270 Satz 1 AO von der Ehefrau zutragen. 2. Die Anwendung der Sonderregelung des § 273 Abs. 1 AO setzt voraus, dass sich bei einer solchen Vergleichsrechnung wenigstens für einen der beiden Ehepartner ein fiktive Steuermehrbetrag durch einen beigetrennter Änderungsveranlagung von ihm erstmals oder höher zu versteuerndes Einkommen ergibt.

Normenkette:

AO § 270 Abs. 1 ; AO § 273 Abs. 1 ; AO § 276 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die als gesamtschuldnerische Eheleute zusammenveranlagten Kläger streiten mit dem beklagten Finanzamt darüber, nach welchem Aufteilungsmaßstab die auf dem Ergebnis einer Außenprüfung beruhenden Einkommensteuer-Nachforderungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 zum Zwecke einer Vollstreckungsbeschränkung nach §§ 268 ff. AO aufzuteilen sind.