Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Der Erinnerungsführer trägt die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
I.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16. Juni 2006 pfändete die Gerichtskasse Düsseldorf Forderungen des Erinnerungsführers bei der Citibank Privatkunden AG & Co. KG aA wegen folgender Schulden:
Gerichtskosten (Kzn.: ...) 62,64 EUR
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