OLG Köln - Beschluss vom 25.06.2020
13 U 65/19
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 150 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 264 /18

Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen UrkundeVoraussetzungen einer sittenwidrigen ÜbersicherungWirksamkeit einer Teilzahlungsvereinbarung

OLG Köln, Beschluss vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 13 U 65/19

DRsp Nr. 2021/14421

Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde Voraussetzungen einer sittenwidrigen Übersicherung Wirksamkeit einer Teilzahlungsvereinbarung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.05.2019 (2 O 264/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 150 Abs. 2;

Gründe

I.

a. aa) bb) cc) dd) ee) ff) gg) hh) ii) jj) kk) ll) mm) nn) oo) pp) qq) rr) ss) b.