OLG Oldenburg - Beschluss vom 19.12.2016
2 U 86/16
Normen:
BGB § 151;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 229/15

Vollstreckungsgegenklage gegen Zwangsvollstreckung aus notariellem SchuldanerkenntnisDeklaratorischer Schuldbestätigungsvertrag

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen 2 U 86/16

DRsp Nr. 2019/15437

Vollstreckungsgegenklage gegen Zwangsvollstreckung aus notariellem Schuldanerkenntnis Deklaratorischer Schuldbestätigungsvertrag

Die Berufung des Klägers gegen das am 7.9.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 80.000 Euro.

Normenkette:

BGB § 151;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.