FG München - Urteil vom 12.04.2011
4 K 3560/09
Normen:
AO § 128; AO § 222; AO § 258;

Vollstreckungsmaßnahmen des FA

FG München, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 4 K 3560/09

DRsp Nr. 2013/1178

Vollstreckungsmaßnahmen des FA

1. Die Vollstreckung ist im Streitfall nicht unbillig, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Steuerschulden in absehbarer Zeit durch freiwillige Leistungen oder durch andere – weniger belastende – Vollstreckungsmaßnahmen wesentlich zurückgeführt werden können. 2. Denn auch wenn die Kläger ohne Zweifel trotz ihres schlechten Gesundheitszustandes und fortgeschrittenen Alters große Anstrengungen unternehmen, um ihre Steuerrückstände zu begleichen, kann unter Berücksichtigung der Höhe der Raten nicht mit einer zügigen und kurzfristigen Rückführung der Steuerschulden gerechnet werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 128; AO § 222; AO § 258;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht den Antrag der Kläger auf Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs und einer Stundung abgelehnt hat.

Bei den Klägern handelt es sich um Eheleute, die unter einer gemeinsamen Steuernummer beim FA erfasst sind. Der Kläger zu 1 ist als Rechtsbeistand, die Klägerin zu 2 ist in der Schuldnerberatung unternehmerisch tätig. Sie sind seit längerem mit der Zahlung von Steuern im Rückstand, mit Stand vom 7. April 2009 betrugen die Steuerschulden insgesamt 49.252,92 EUR.