FG Münster - Beschluss vom 29.06.2020
8 V 1791/20 AO
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 S. 2; LHO § 53;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 2218

Vollstreckungsschutz für die Corona-Soforthilfe hinsichtlich Pfändung; Existenzgefährdung eines freiberuflichen Architekten als Soloselbständiger durch die Nichtauszahlung der Corona-Soforthilfe

FG Münster, Beschluss vom 29.06.2020 - Aktenzeichen 8 V 1791/20 AO

DRsp Nr. 2020/10265

Vollstreckungsschutz für die Corona-Soforthilfe hinsichtlich Pfändung; Existenzgefährdung eines freiberuflichen Architekten als Soloselbständiger durch die Nichtauszahlung der Corona-Soforthilfe

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 S. 2; LHO § 53;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Beschränkung der von dem Antragsgegner ausgebrachten Pfändungen.

Der Antragsteller ist mit einem Einzelunternehmen als freiberuflicher Architekt tätig. Er unterhält ein Konto bei der Sparkasse X (im Folgenden: Sparkasse) mit der IBAN xxx. Das Konto wird als sog. P-Konto (Pfändungsschutzkonto nach § 850k der Zivilprozessordnung - ZPO -) geführt. Der monatliche Pfändungsfreibetrag des Antragstellers beträgt 1.178,59 EUR. Bezüglich des Kontos erließ der Antragsgegner folgende vier Pfändungs- und Einziehungsverfügungen:

Datum Höhe der Forderung Steuer/Nebenleistung
18.01.2017, mit Einschränkung vom 07.04.2017 Ursprüngliche Höhe unbekannt, eingeschränkt auf 37,61 EUR Unbekannt
22.08.2017 1.137,61 EUR Insb. Umsatzsteuer 2015
19.01.2018, mit Einschränkung vom 09.01.2019 1.048,50 EUR,eingeschränkt auf 48,50 EUR Insb. Zwangsgeld, Säumniszuschlag und Kosten
28.08.2018 3.665,63 EUR Insb. Umsatzsteuer 2016