Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die gegenüber dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH (folgend: GmbH) wegen Umsatzsteuerverbindlichkeiten für die Voranmeldungszeiträume Dezember 2013 bis Februar 2014 ergangen ist.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Y vom 13. Dezember 2013 … wurde der Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH bestellt. Das Amtsgericht ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 Insolvenzordnung (InsO) an, dass Verfügungen der GmbH nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Außerdem wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Forderungen der GmbH auf ein Treuhandkonto einzuziehen.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2014 … ordnete das Amtsgericht Y die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH an und bestellte den Antragsteller zum Insolvenzverwalter.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|