I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist neben ihren zwei Geschwistern Erbin nach ihrem am 9. Juli 1998 verstorbenen Vater. Der Vater und seine vorverstorbene Ehefrau hatten 1990 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben und als Erben nach dem Letztversterbenden ihre drei Kinder ein. Dabei wiesen sie nach dem Letztversterbenden jedem Kind bestimmte Nachlassgegenstände zu, ohne dass dies zu einem Wertausgleich zwischen den Kindern führen sollte. Die Klägerin sollte einen halben Miteigentumsanteil an einem Grundstück erhalten. Im Juni 1997 übertrug der Vater der Klägerin diesen Miteigentumsanteil unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Dabei behielt er sich das Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit vor. Die Schenkungsteuer für diesen Vorgang wurde auf 222 015 DM festgesetzt und wegen des Nießbrauchs in Höhe von 100 230 DM gestundet. Nach Ablösung der gestundeten Steuer belief sich die tatsächlich entrichtete Steuer auf 198 460 DM.
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