Zwischen den Beteiligten war zunächst allein streitig, ob Gewinne der Kläger aus der Veräußerung von Aktien der X Beteiligungs- und Grundbesitz AG (im Folgenden: X-AG) in vollem Umfang der Besteuerung gemäß § 17 EStG unterliegen oder nur in Höhe der ab dem 31.03.1999 eingetretenen Wertsteigerungen. Dabei stritten die Beteiligten im Wesentlichen darüber
- ob der maßgebliche Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 zur Wirkung der gesetzlichen Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127,
- ob die Beteiligungen des Klägers und der Klägerin an der X-AG zum Stichtag 31.03.1999 jeweils mindestens 10 % betrugen.
Im Anschluss an den gerichtlichen Erörterungstermin streiten die Beteiligten auch darüber,
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