I. Durch Übergabevertrag vom 1. Februar 1994 übertrug die Mutter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) diesem das Eigentum an einem Wohngrundstück. Das Gebäude ist lt. Einheitswertakte im Jahr 1894 errichtet worden; nach dem Vortrag des Klägers handelt es sich um ein ca. 250 Jahre altes Fachwerkhaus. Die Kellergeschossdecke war auf einer Fläche von etwa 5 qm schadhaft und mit Eisenträgern unterstützt. Die Toilette befand sich außerhalb des Gebäudes. Bis 1990 wurde das Haus von der Voreigentümerin bewohnt.
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