Revision eingelegt (Az. beim BFH: I R 18/00)
Für die Praxis:
Die Verwaltung wendet das o.a. Urteil des BFH nur an, wenn die Ausschüttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für das vorangegangene Wirtschaftsjahr (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KStG) beruht und die Gewinnausschüttung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das die Ausschüttung vorgenommen wird (BdF-Schreiben vom 14.9.1999, BStBl I, 842).
Nach Ansicht des FG finden sich für diese nicht näher begründete Differenzierung in dem o.a. Urteil des BFH keine Anhaltspunkte.
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