FG Köln vom 25.01.2000
13 K 8580/98
Fundstellen:
DB 2000, 953
EFG 2000, 339

Vollverzinsung bei erstmaliger offener Gewinnausschüttung

FG Köln, vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 13 K 8580/98

DRsp Nr. 2001/2884

Vollverzinsung bei erstmaliger offener Gewinnausschüttung

In Anbetracht der körperschaftsteuerlichen Besonderheiten und von Sinn und Zweck der in § 233 a AO enthaltenen Zinsregelungen ist ein eingeschränktes Verständnis von Abs. 2 a der Vorschrift für den Fall geboten, dass es sich für das betreffende Wirtschaftsjahr um einen Erstbeschluss und die erstmalige Ausschüttung handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob der erstmalige Gewinnausschüttungsbeschluss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gefasst wird bzw. ob die Ausschüttung innerhalb dieses Jahres oder in einem späteren Jahr erfolgt (Anschluss an BFH vom 18.5.1999, BStBl II, 634).

Revision eingelegt (Az. beim BFH: I R 18/00)

Für die Praxis:

Die Verwaltung wendet das o.a. Urteil des BFH nur an, wenn die Ausschüttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für das vorangegangene Wirtschaftsjahr (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KStG) beruht und die Gewinnausschüttung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das die Ausschüttung vorgenommen wird (BdF-Schreiben vom 14.9.1999, BStBl I, 842).

Nach Ansicht des FG finden sich für diese nicht näher begründete Differenzierung in dem o.a. Urteil des BFH keine Anhaltspunkte.

Fundstellen
DB 2000, 953
EFG 2000, 339