I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wendet sich gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer 1989 gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977). Dieser Festsetzung liegt die folgende Entwicklung zugrunde:
- Durch Bescheid vom 2. Mai 1991 hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Körperschaftsteuer 1989 auf 56631 DM festgesetzt und dabei eine am 14. März 1991 von der Klägerin für 1989 beschlossene Gewinnausschüttung von 100000 DM berücksichtigt.
- Durch weiteren Bescheid vom 26. Juli 1991 wurden die zunächst auf 72188 DM festgesetzten Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1990 auf Antrag der Klägerin auf 44303 DM herabgesetzt.
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