Die Beteiligten streiten über die Berechnung von Erstattungszinsen gemäß § 233 a Abgabenordnung (AO).
Die Klägerin, eine eingetragene Genossenschaft, reichte die Körperschaftsteuer(KöSt)-Erklärung für 1995 am 28. August 1996 beim Finanzamt (FA) ein. Aus der Anlage WA ("weitere Angaben") zu dieser Erklärung ergibt sich, dass die Klägerin aufgrund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses im folgenden Wirtschaftsjahr (Wj.) für 1995 einen Gewinn in Höhe von y DM ausgeschüttet hat.
In dem KöSt-Bescheid 1995 vom 9. Oktober 1997 folgte das FA den Erklärungen der Klägerin und setzte die KöSt für 1995 auf 3,5x DM fest:
Tarifbelastung 3,5x DM
./. Köst-Minderung auf Ausschüttung 0,06x DM
festgesetzte KöSt 3,5x DM
Der Abrechnungsteil des Bescheides sieht wie folgt aus:
festgesetzte KöSt 3,5x DM
./. anzurechnende KöSt 0,016y DM
./. anzurechnende Kapitalertragsteuer 0,008y DM
./. Vorauszahlungen 5,2x DM
Guthaben 1,7x DM
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