FG Düsseldorf - Urteil vom 27.09.2013
1 K 3233/11 AO
Normen:
AO § 233a Abs. 1; AO § 233a Abs. 3; AStG § 6 Abs. 1; AStG § 6 Abs. 5; EStG § 17; UmwStG 1995 § 21 Abs. 2 Nr. 2; UmwStG 2006 § 27 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2; AEUV Art. 49;
Fundstellen:
BB 2013, 2966
DStRE 2014, 1314
IStR 2014, 34

Vollverzinsung bei verspäteter Festsetzung der zu stundenden Wegzugsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2013 - Aktenzeichen 1 K 3233/11 AO

DRsp Nr. 2013/23778

Vollverzinsung bei verspäteter Festsetzung der zu stundenden Wegzugsteuer

Im Rahmen der Ermittlung der nach § 233a Abs. 1 AO festzusetzenden Zinsen ist die gemäß § 6 Abs. 1 AStG geschuldete und nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 AStG zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stundende Steuer nicht zu berücksichtigen. Die Festsetzung von Zinsen auf die geschuldete, aber verspätete festgesetzte Wegzugsteuer verletzt ebenso wie die Festsetzung von Zinsen auf die festgesetzte, aber gestundete Wegzugsteuer die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV. Der Garantie der Niederlassungsfreiheit wird nicht dadurch genügt, dass die gemäß § 233a AO festgesetzten Zinsen auf die Wegzugsteuer ebenso wie diese zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet werden.

Tenor

Der Bescheid über die Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer 2006 gemäß § 233a AO vom 18.5.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.8.2011 wird dahingehend gehändert, dass die Zinsen auf „…“ € herabgesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 1; AO § 233a Abs. 3; AStG § 6 Abs. 1; AStG § 6 Abs. 5; EStG § 17; UmwStG 1995 § 21 Abs. 2 Nr. 2; UmwStG 2006 § 27 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2; AEUV Art. 49;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer.