I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte seine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung mit Wirkung zum 1. Januar 1989 um 3 222 000 DM veräußert.
Der Kaufpreis wurde 1992 aufgrund der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen um 2 134 963,63 DM erhöht. Der Käufer zahlte den Erhöhungsbetrag im Oktober 1992 an den Kläger.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid 1989 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und erhöhte die Einkommensteuer um 597 692 DM. Damit verbunden setzte er für die Zeit vom 1. April 1991 bis zur Fälligkeit der Steuernachforderung Zinsen nach § 233a AO 1977 in Höhe von (62 748 DM ./. Erstattungszinsen von 411 DM =) 62 337 DM fest. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der gegen den Zinsbescheid gerichteten Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 906).
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