BFH - Urteil vom 27.01.1998
VIII R 47/96
Normen:
AO 1977 § 175 Abs.1 S. 1 Nr. 2, § 233a Abs. 1, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1626
BB 1998, 2045
BFH/NV 1998, 1187
BFHE 185, 563
BStBl II 1998, 498
DB 1998, 1648
NJW 1998, 3295
Vorinstanzen:
FG München,

Vollverzinsung: rückwirkend erhöhte Kaufpreisforderung

BFH, Urteil vom 27.01.1998 - Aktenzeichen VIII R 47/96

DRsp Nr. 1998/18571

Vollverzinsung: rückwirkend erhöhte Kaufpreisforderung

»Steuernachforderungen sind bis zum 31. Dezember 1995 auch dann gemäß § 233a AO 1977 zu verzinsen, wenn sie sich aus der nachträglichen Erhöhung eines Kaufpreises ergeben und die rückwirkend entstandene Steuerschuld zu einer Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 führt.«

Normenkette:

AO 1977 § 175 Abs.1 S. 1 Nr. 2, § 233a Abs. 1, Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte seine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung mit Wirkung zum 1. Januar 1989 um 3 222 000 DM veräußert.

Der Kaufpreis wurde 1992 aufgrund der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen um 2 134 963,63 DM erhöht. Der Käufer zahlte den Erhöhungsbetrag im Oktober 1992 an den Kläger.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid 1989 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und erhöhte die Einkommensteuer um 597 692 DM. Damit verbunden setzte er für die Zeit vom 1. April 1991 bis zur Fälligkeit der Steuernachforderung Zinsen nach § 233a AO 1977 in Höhe von (62 748 DM ./. Erstattungszinsen von 411 DM =) 62 337 DM fest. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der gegen den Zinsbescheid gerichteten Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 906).