FG München - Urteil vom 25.03.2011
5 K 550/11
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ff.;

Vollzeitbeschäftigung schließt Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung nicht aus

FG München, Urteil vom 25.03.2011 - Aktenzeichen 5 K 550/11

DRsp Nr. 2011/14112

Vollzeitbeschäftigung schließt Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung nicht aus

1. Dass die Tochter des Klägers bis Juli 2008 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin war, steht zwar einer Berücksichtigung als Kind i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 EStG nicht entgegen, da ihr bereits im Februar 2008 ein Ausbildungsplatz zugesagt worden war. Jedoch sind im Fall des Überschreitens des Jahresgrenzbetrags die Einkünfte und Bezüge eines Kindes in den einzelnen Berücksichtigungsmonaten – wie im Streitfall – unterschiedlich hoch, so ist es nach dem Jahresprinzip ausgeschlossen, Kindergeld für einzelne Monate, in denen keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge zugeflossen sind, zu gewähren. 2. Es steht nicht zur Disposition des Kindergeldberechtigten, im Wege der Gestaltung die Höhe des zu berücksichtigenden Jahresgrenzbetrags sowie die Höhe der in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehenden Einkünfte und Bezüge zu beeinflussen. 3. Eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung schließt die Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht aus.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ff.;

Gründe

I.