FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 10.09.2003
2 V 137/02
Normen:
AO (1977) § 226 Abs. 1 ; EStG (1997) § 13 ; EStG (1997) § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 24 Nr. 1 Buchst.a ; EStG (1997) § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG (1997) § 4 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 3 ; HGB § 252 Abs. 1 ;

Vollziehung durch Aufrechnung seitens des Finanzamts; Zuordnung der einem Landwirt für die Aufgabe des Besitzes gepachteter Anbauflächen gezahlten Pachtaufhebungsentschädigung zu den Betriebseinnahmen; Aussetzung der Vollziehung; Einkommensteuer 1998

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 2 V 137/02

DRsp Nr. 2003/14887

Vollziehung durch Aufrechnung seitens des Finanzamts; Zuordnung der einem Landwirt für die Aufgabe des Besitzes gepachteter Anbauflächen gezahlten "Pachtaufhebungsentschädigung" zu den Betriebseinnahmen; Aussetzung der Vollziehung; Einkommensteuer 1998

1. Die Aufrechnung seitens des Finanzamts mit dem Steuerpflichtigen anderweitig zustehenden Steuererstattungsansprüchen stellt eine Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids dar. 2. § 24 EStG erweitert nicht die Einkommensteuerpflicht, sondern ergänzt lediglich die Einkünftetatbestände der §§ 2, 13 -23 EStG, deren Voraussetzungen ihrerseits ebenfalls vorliegen müssen. Die einem bilanzierenden Landwirt gezahlte Entschädigung muss zu einer erfolgswirksamen Betriebsvermögensmehrung im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG führen, um im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als steuerpflichtige Einnahme behandelt werden zu können.