FG München - Beschluss vom 06.10.2017
7 V 2008/17

Vollziehung; Gesellschaftsvertrag; Gewerbesteuermessbetrag; Gewerbesteuermessbescheid; Ermessen; Aussetzungsverfahren; Abgabenordnung; Finanzgerichtsordnung; Betrieb; Beurteilung; Vergleich; Zweifel; Kapitalgesellschaft; Beweismittel; ernstlichen Zweifel; Keine ernstlichen Zweifel; Einspruchsverfahren; Form; Festsetzung; Finanzamt; Aussetzung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; Aussetzung der Vollziehung

FG München, Beschluss vom 06.10.2017 - Aktenzeichen 7 V 2008/17

DRsp Nr. 2018/10209

Vollziehung; Gesellschaftsvertrag; Gewerbesteuermessbetrag; Gewerbesteuermessbescheid; Ermessen; Aussetzungsverfahren; Abgabenordnung; Finanzgerichtsordnung; Betrieb; Beurteilung; Vergleich; Zweifel; Kapitalgesellschaft; Beweismittel; ernstlichen Zweifel; Keine ernstlichen Zweifel; Einspruchsverfahren; Form; Festsetzung; Finanzamt; Aussetzung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; Aussetzung der Vollziehung

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags für die Jahre 2010 bis 2012 nach Durchführung einer Außenprüfung.

Die Antragstellerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in München. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31. Januar 2003 gegründet. Unternehmensgegenstand ist die Führung von Gaststätten, Bars und Diskotheken. In den Streitjahren 2010 bis 2012 betrieb die Antragstellerin eine Diskothek in München.