BFH - Beschluss vom 11.06.2003
IX B 16/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; EStG (1997) § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b ;
Fundstellen:
BB 2003, 1542
BFH/NV 2003, 1121
BFHE 202, 53
BStBl II 2003, 663
DB 2003, 1481
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 13.12.2002 - 18 V 2497/02 A (E,AO) (EFG 2003, 557),

Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

BFH, Beschluss vom 11.06.2003 - Aktenzeichen IX B 16/03

DRsp Nr. 2003/8987

Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

»Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides für das Jahr 1997, mit dem das FA Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren festgesetzt hat.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; EStG (1997) § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erklärte für das Streitjahr (1997) zunächst keine Einkünfte aus Spekulationsgeschäften und wurde entsprechend unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Streitjahr aus dem Verkauf von Wertpapieren einen Spekulationsgewinn von 22 143 DM erzielt hatte. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) änderte dementsprechend den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. Hiergegen erhob der Antragsteller Einspruch.

Einen Aussetzungsantrag des Antragstellers, in dem dieser die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen geltend machte, lehnte das FA ab.