I.
Der Antragsteller war mit 31,5 % an der A GmbH beteiligt, die sich mit dem An- und Verkauf und dem Verchartern von und dem Handel mit Flugzeugen beschäftigte. Streitig ist der Abzug eines Verlustes nach § 17 EStG, der von den Antragstellern in Höhe von 1.660.052,85 DM zuzüglich eines Betrages von 200.335,70 DM aus einer Bürgschaft geltend gemacht wird.
Bezüglich des Betrages von 1.660.052,85 DM hat der beschließende Senat durch Beschluß vom 14.7.1999 den Bescheid über die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer auf den 31.12.1990 insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als vorläufig von einem Verlust in Höhe von 633.574 DM auszugehen ist.
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