FG Düsseldorf - Beschluss vom 21.02.2000
13 V 570/00 A (F)
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 6 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 696

Vollziehungsaussetzung durch das Gericht; Änderung des Beschlusses; Klageerweiterung; Verschulden - Veränderte Umstände bei Klageerweiterung.

FG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2000 - Aktenzeichen 13 V 570/00 A (F)

DRsp Nr. 2001/1594

Vollziehungsaussetzung durch das Gericht; Änderung des Beschlusses; Klageerweiterung; Verschulden - Veränderte Umstände bei Klageerweiterung.

Auch bei einer Erweiterung des Sachantrags im Hauptsacheverfahren (keine Klageänderung) kommt es für die Zulässigkeit eines Antrages auf Änderung der vorher ergangenen gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung lediglich darauf an, ob die damit zusammenhängenden Umstände ohne Verschulden im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 6 Satz 2;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller war mit 31,5 % an der A GmbH beteiligt, die sich mit dem An- und Verkauf und dem Verchartern von und dem Handel mit Flugzeugen beschäftigte. Streitig ist der Abzug eines Verlustes nach § 17 EStG, der von den Antragstellern in Höhe von 1.660.052,85 DM zuzüglich eines Betrages von 200.335,70 DM aus einer Bürgschaft geltend gemacht wird.

Bezüglich des Betrages von 1.660.052,85 DM hat der beschließende Senat durch Beschluß vom 14.7.1999 den Bescheid über die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer auf den 31.12.1990 insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als vorläufig von einem Verlust in Höhe von 633.574 DM auszugehen ist.