FG Düsseldorf - Beschluss vom 18.08.2003
18 V 2628/03 A (E)
Normen:
EStG § 50a Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 50a Abs. 4 Satz 3 ; EStG § 50a Abs. 5 Satz 5 ; EGV Art. 48 ; EGV Art. 49 ; EGV Art. 50 ; EGV Art. 55 ; AO § 162 ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 3 ; AO § 69 Abs. 6 Satz 2 ;

Vollziehungsaussetzung; Haftung; Abzugsteuer; Ausland; Künstlerensemble; Bruttoquellenbesteuerung; Gemeinschaftsrecht; Drittstaatsangehöriger; Schätzung; Sicherheitsleistung - Änderung eines gerichtlichen Beschlusses wegen Vollziehungsaussetzung; Haftung für Abzugsteuer

FG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2003 - Aktenzeichen 18 V 2628/03 A (E)

DRsp Nr. 2004/6099

Vollziehungsaussetzung; Haftung; Abzugsteuer; Ausland; Künstlerensemble; Bruttoquellenbesteuerung; Gemeinschaftsrecht; Drittstaatsangehöriger; Schätzung; Sicherheitsleistung - Änderung eines gerichtlichen Beschlusses wegen Vollziehungsaussetzung; Haftung für Abzugsteuer

1. Ein nach erstmaliger gerichtlicher Entscheidung über die Vollziehungsaussetzung ergangenes Urteil des EuGH kann die Zulässigkeit eines Abänderungsantrages rechtfertigen. 2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Abzugsteuern für Veranstaltungen mit ausländischen Künstlerensembles, soweit die Finanzbehörde die akzessorische Haftungsschuld nach der Bruttovergütung bemessen hat (Urteil des EuGH v. 12.06.2003 C-234/01 - Gerritse). Die Höhe der unberücksichtigten Werbungskosten oder Betriebsausgaben der beschränkt Steuerpflichtigen kann im summarischen Verfahren mit 50% der Bruttovergütung geschätzt werden. 3. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht abschließend überprüft werden, ob bei Haftungsinanspruchnahme eines Unionsbürgers in Drittstaaten ansässige Vergütungsgläubiger unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes oder aufgrund abkommensrechtlicher Bestimmungen in bezug auf die Grundfreiheiten EG-Angehörigen gleichgestellt werden müssen.