FG Niedersachsen - Beschluss vom 13.06.2003
13 V 131/01
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 ; FGO § 69 ;

Vollziehungsaussetzung; Verfassungsmäßigkeit; Mindestbesteuerung; Existenzminimum; Verlust - Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung gem. § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

FG Niedersachsen, Beschluss vom 13.06.2003 - Aktenzeichen 13 V 131/01

DRsp Nr. 2003/10378

Vollziehungsaussetzung; Verfassungsmäßigkeit; Mindestbesteuerung; Existenzminimum; Verlust - Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. "Mindestbesteuerung" gem. § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

1. An der Verfassungsmäßigkeit der sog. "Mindestbesteuerung" bestehen jedenfalls insoweit ernstliche Zweifel, dass es dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums widerspricht, wenn eine Steuer festgesetzt wird, die wesentlich höher ist als der Betrag, der dem Steuerpflichtigen von dem Erworbenen nach Abzug der erwerbs- und existenzsichernden Aufwendungen verbleibt. 2. Zweifel bestehen auch insoweit, als § 2 Abs. 3 EStG nicht zwischen "echten" Verlusten und sog. "unechten" Verlusten unterscheidet. 3. Die Mindestbesteuerung wirkt derart ungenau, dass Steuerpflichtige, deren Leistungsfähigkeit durch reale Abflüsse tatsächlich gemindert wird, von der Norm in großem Umfang miterfasst werden.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 ; FGO § 69 ;

Tatbestand: