FG Düsseldorf - Urteil vom 16.03.2007
18 K 12/05 E
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 3 Satz 4 ; AO § 163 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1607

Vollzugsdefizit und Billigkeit bei Abzug von Spekulationsverlusten während einer Übergangsfrist (vor 1999) - Einkünfte aus Spekulationsgeschäften; Verfassungsmäßigkeit; Strukturelles Vollzugsdefizit; Erhebungsdefizit; Verlustausgleich; Billigkeitsmaßnahme; Übergangsfrist; StraBEG; Steuerehrlich

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2007 - Aktenzeichen 18 K 12/05 E

DRsp Nr. 2007/12865

Vollzugsdefizit und Billigkeit bei Abzug von Spekulationsverlusten während einer Übergangsfrist (vor 1999) - Einkünfte aus Spekulationsgeschäften; Verfassungsmäßigkeit; Strukturelles Vollzugsdefizit; Erhebungsdefizit; Verlustausgleich; Billigkeitsmaßnahme; Übergangsfrist; StraBEG; Steuerehrlich

1. Die Besteuerung der Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften war im Jahr 1996 noch verfassungsgemäß, da die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangsfrist trotz des sich aufbauenden Vollzugsdefizits noch nicht abgelaufen war. 2. Demgegenüber fehlt es aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Nichtigerklärung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG 1997 an einer Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung eines in diesem Jahr entstandenen Spekulationsverlustes. 3. Hier sind Billigkeitsmaßnahmen in Gestalt des Verlustausgleichs zwischen 1997 und 1996 zur Beseitigung des unsystematischen Verstoßes gegen das Nettoprinzip ernstlich zu erwägen. 4. Die mögliche Verfassungswidrigkeit des StraBEG hat keine Auswirkung auf die Besteuerung zutreffend erklärter Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 3 Satz 4 ; AO § 163 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: