FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.02.2009
5 K 1666/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
AuA 2009, 297

Vom Abteilungs- bzw. Bereichsleiter getragene Bewirtungskosten für die Jahresabschlussfeier

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 5 K 1666/08

DRsp Nr. 2009/6529

Vom Abteilungs- bzw. Bereichsleiter getragene Bewirtungskosten für die Jahresabschlussfeier

Die von einem Abteilungs- bzw. Bereichsleiter getragenen Bewirtungskosten für die Jahresabschlussfeier seiner Abteilung können beruflich veranlasst und daher in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig sein, da die Abzugsbeschränkung für Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) nicht greift, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Bewirtungskosten in Höhe von 262,60 EUR als Werbungskosten zum Abzug bringen kann.