FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 18.10.1999
12 K 229/99
Normen:
EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 121

Vom Arbeitgeber bezahlte Massagen der an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmern als Arbeitslohn

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 18.10.1999 - Aktenzeichen 12 K 229/99

DRsp Nr. 2001/1392

Vom Arbeitgeber bezahlte Massagen der an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmern als Arbeitslohn

Können sich die ausschließlich an Bildschirmarbeitsplätzen tätigen Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitsgebers massieren lassen, so stellt die Tragung der Kosten für den Masseur durch den Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (hier: durchschnittlich 8 bis 9 Massagen je Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten; vgl. auch BFH-Rechtsprechung zur Übernahme von Kosten der medizinischen Vorsorgeuntersuchung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber, z.B. Urteil vom 5.11.1993 VI R 56/93, BFH/NV 1994, 313).

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Klägerin in ihrer Funktion als Arbeitgeber übernommenen Kosten für eine Massage ihrer Arbeitnehmer als geldwerte Zuwendung der Lohnbesteuerung unterliegen.

Im Juli 1995 fand bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt...;. Im Rahmen dieser Prüfung wurde u. a. festgestellt, dass seit dem 01.01.1995 einmal wöchentlich ein Masseur in den Betrieb der Klägerin kam, von dem sich jeder Arbeitnehmer massieren lassen konnte. Die Kosten für den Masseur wurden von der Klägerin übernommen.

Im einzelnen hat der Außenprüfers festgestellt: