Streitig ist, ob die von der Klägerin in ihrer Funktion als Arbeitgeber übernommenen Kosten für eine Massage ihrer Arbeitnehmer als geldwerte Zuwendung der Lohnbesteuerung unterliegen.
Im Juli 1995 fand bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt...;. Im Rahmen dieser Prüfung wurde u. a. festgestellt, dass seit dem 01.01.1995 einmal wöchentlich ein Masseur in den Betrieb der Klägerin kam, von dem sich jeder Arbeitnehmer massieren lassen konnte. Die Kosten für den Masseur wurden von der Klägerin übernommen.
Im einzelnen hat der Außenprüfers festgestellt:
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|