FG Köln - Urteil vom 19.07.2000
14 K 6947/99
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S 1; EStG § 19 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1251

Vom Arbeitgeber erstattete Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers als Arbeitslohn

FG Köln, Urteil vom 19.07.2000 - Aktenzeichen 14 K 6947/99

DRsp Nr. 2001/1915

Vom Arbeitgeber erstattete Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers als Arbeitslohn

Die Rückerstattung, die eine Fluggesellschaft ihren angestellten Flugzeugführern für einen Teil der von diesen selbst zu tragenden Ausbildungskosten in der gesellschaftseigenen Flugschule gewährt, steht im Hinblick auf die Höhe des gewährten Vorteils im erheblichen Eigeninteresse der betroffenen Arbeitnehmer und stellt Arbeitslohn dar. Die Absicht des Arbeitgebers, durch diese Maßnahme soziale Spannungen innerhalb der Belegschaft zu vermeiden, führt nicht zu einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S 1; EStG § 19 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob Ausbildungskosten, die dem Kläger von seinem Arbeitgeber erstattet wurden, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist angestellter Flugzeugführer bei ... und erzielt insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.