FG Niedersachsen - Urteil vom 25.06.2009
11 K 72/08
Normen:
EStG § 42d;
Fundstellen:
DStRE 2011, 154

Vom Arbeitgeber für seinen Geschäftsführer übernommene Beiträge für einen Golfclub grundsätzlich Arbeitslohn; Lohnsteuer-Haftung; Beitrag; Golfclub

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 11 K 72/08

DRsp Nr. 2010/11728

Vom Arbeitgeber für seinen Geschäftsführer übernommene Beiträge für einen Golfclub grundsätzlich Arbeitslohn; Lohnsteuer-Haftung; Beitrag; Golfclub

1. Ersetzt eine GmbH ihrem Geschäftsführer die Beträge, die dieser für seine Mitgliedschaft im Golfclub gezahlt hat, fließen diesem lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis zur GmbH zu. 2. Die Mitgliedschaft im Golfclub betrifft die Privatässphäre. Das gilt auch dann, wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf förderlich ist, weil sie auf diesem Weg Kontakte mit Mandanten anbahnen oder Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen.

Normenkette:

EStG § 42d;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge, mit dem der Beklagte die Klägerin für die Streitjahre 1998 bis 2001 als Arbeitgeberin nach § 42d EStG in Haftung genommen hat.

Die Klägerin ist eine seit 1984 bestehende Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Die Klägerin hatte zunächst zwei Geschäftsführer, nämlich die Steuerberater A und B. Seit 2001 war A alleiniger Geschäftsführer der Klägerin. A war nicht Gesellschafter der Klägerin.